Privathaushalte und Kleingewerbe, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem gedeckelten Bruttopreis von 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelt, Steuern, Abgaben und Umlagen). Für Stromkunden oberhalb dieses Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn Verbraucher weniger als 80 % ihres bisherigen Verbrauchs beziehen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. Mittlere und große Unternehmen erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauches zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh.
Die Strompreisbremse gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Rechenbeispiel Strompreisbremse
In diesem Beispiel werden geschätzte Werte dargestellt. Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Das Beispiel bezieht sich auf folgende Werte:
- Dreiköpfige Familie
- Stromverbrauch 3.600 kWh im Jahr
- Bisheriger Strompreis: 30 ct/kWh
- Neuer Strompreis: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 90 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 150 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 126 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 540 Euro
Erläuterung:
Eine dreiköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 3.600 kWh im Jahr, das sind 300 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh (90 Euro im Monat). Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 150 Euro pro Monat zahlen – 60 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 126 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch - 24 Euro weniger. Denn für bis zu 80 % des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als angegeben, bekommt sie mit ihrer Stromrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem neuen Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 % Strom spart, bekommt sie also 540 Euro zurück.
Beim Gas kommt die Gaspreisbremse. Für Gaskunden unter 1,5 Mio. kWh im Jahr soll der Gaspreis von März 2023 bis Dezember 2023 auf 12 Cent ct/kWh begrenzt werden, für 80 % des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Die restlichen 20 % müssen Verbraucher zum marktüblichen Preis bezahlen. Die übrigen 20 % sollten Verbraucher zum Energiesparen anregen. Große Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 % ihres Gasverbrauchs - bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021 - zu einem Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh.
Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Rechenbeispiel Gaspreisbremse
In diesem Beispiel werden die geschätzten Werte dargestellt. Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Unserem Beispiel liegen folgende Werte zu Grunde:
• 100 m2 Wohnung
• Gasverbrauch 20.000 kWh im Jahr
• Bisheriger Gaspreis: 8 ct/kWh
• Neuer Gaspreis: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 133 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 367 Euro/Monat
Monat Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 233 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 1.320 Euro
Erläuterung:
Eine Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr, das sind 1.667 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh (133 Euro im Monat). Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 367 Euro pro Monat zahlen – also 234 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 233 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Gasrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem neuen Vertragspreis. Wenn sie z.B. 30 % spart, bekommt sie 1.320 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 110 Euro pro Monat.
Der Staat bremst die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, damit diese vor den explodierenden Preisen geschützt werden. Dadurch sparen Verbraucher im Vergleich zu den hohen Vertragspreisen. Dabei bleibt es wichtig, weiterhin Energie zu sparen, denn es wird nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus müssen Verbraucher den hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag bezahlen. Trotz staatlicher Unterstützung zahlen also Verbraucher weniger, je weniger sie verbrauchen.
Die Preisbremse soll zudem sicherstellen, dass Energieanbieter nach wie vor möglichst geringe Preise verlangen und Missbrauch vorgebeugt wird.
Die Entlastung bekommen Verbraucher über den Strom-/ Gasanbieter automatisch. Ab dem 1. März überweist der Anbieter eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbeitrag. Verbraucher müssen also nichts tun bzw. es muss kein Antrag gestellt werden.
Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. So erhalten Verbraucher den dreifachen Entlastungsbetrag. Die Preisbremse soll am 31.12.2023 enden.
Energieversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden spätestens zum 1. März über die Entlastung informieren. Im entsprechenden Schreiben soll die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mitgeteilt werden. Aus der Differenz der beiden Beträge können Strom,- Gas- und Wärmekunden ihre finanzielle Entlastung durch die Strom-/Gas- oder Wärmekosten in den kommenden Monaten entnehmen. Außerdem muss das Schreiben die Entlastungskontingente und den individuellen Entlastungsbetrag beinhalten. In Mehrfamilienhäusern mit zentraler Heizung erhält der Vermieter die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist der Vermieter verpflichtet, den Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermieter informiert zudem darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird.
Die Berechnungsgrundlage für den geringeren Gasabschlag basiert auf dem im September prognostizierten Jahresverbrauch, der z.B. mit der letzten Jahresabrechnung verknüpft ist. Die gedeckelten Stromkosten werden entweder ebenfalls über die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers oder über den tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2021 berechnet.
Es ist wichtig, den eigenen Energieverbrauch im Blick zu behalten. Verbraucher sollten den Zähler regelmäßig ablesen, damit es bei der Jahresabrechnung nicht zu extrem hohen Abschlagzahlungen kommt. Diese müssen zum Verbrauch passen und nicht zu hoch bemessen sein. Es lohnt sich, einen Blick in die Preisänderung zu werfen, die Sie bekommen haben und dann selbst nachzurechnen. Sollten die Abschläge doch zu hoch sein, kontaktieren Sie bitte Ihren Anbieter.
Ein Musterschreiben zur Anpassung der Abschläge finden Sie hier: Musterschreiben zur Änderung des monatlichen Abschlags (PDF)
Der Anbieter darf erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Anbieter eine Rechnungskopie des ursprünglichen Anbieters zur Verfügung gestellt hat. Der Entlastungsbetrag kann sich jedoch ändern, wenn Anbieter und Verbraucher einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich. Wer zum Jahreswechsel umgezogen ist, für dem zählt für die Berechnung der Entlastungen nicht mehr der eigene Verbrauch aus der Vorjahresabrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch in der neuen Wohnung.
Dafür hat die Bundesregierung bislang noch keine passenden Lösungen gefunden. Der Verbraucherzentrale zufolge habe die Methode, den vergangenen Verbrauch als Berechnungsgrundlage für die Preisbremsen zu nutzen, deutliche Nachteile. Denn wer schon bisher sehr sparsam beim Energieverbrauch war, kann benachteiligt werden. Es wird schwierig sein, nur 80 % der bisherigen Energie zu verbrauchen, und Verbraucher müssen für den restlichen Verbrauch die voraussichtlich hohen Marktpreise zahlen.
Ein anderes Beispiel: Wenn der Energieverbrauch eines Haushalts neulich extrem gesunken ist (z.B. aufgrund eines Umzugs), erhält dieser relativ hohe Hilfen. Wohnt aber andersherum etwa ein Verwandter dauerhaft mit im Haus, dürfte der Verbrauch und damit auch die benötigte Entlastung bei den Kosten gestiegen sein.
Die Dezember-Hilfe, welche mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz umgesetzt wurde, stellte eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Der Komplette Dezember-Abschlag der Gaskunden hat komplett der Staat übernommen.
Sofern Verbraucher mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind, kann der Anbieter den Anschluss sperren. Zunächst muss er jedoch eine Sperranordnung vier Wochen vorher und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher schicken. Darüber hinaus müssen Kunden die Möglichkeit erhalten, in Raten zu bezahlen. Hierzu werden u.a. Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Bisher wurde bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt und Prepaid-Zähler installiert. Hierdurch waren die Betroffenen jeweils automatisch ohne Energie, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Dies soll künftig nicht mehr der Fall sein.
Bis Ende April 2024 soll zudem geregelt werden, dass Verbraucher für die Zeit einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, wenn sie den Versorger rechtzeitig schriftlich informieren und zumindest die laufenden Abschlagzahlungen weiter bedienen.
Ja, es ist gesetzlich geregelt, dass Kunden zu dem Tag kündigen können, an dem geänderte Preise in Kraft treten sollen. Dennoch kann es sein, dass die Kündigung aufgrund der instabilen Lage am Energiemarkt keinen finanziellen Vorteil mit sich bringt. Wichtig ist sicherzustellen, dass der Tarif woanders günstiger ist.
Auch Fernwärmekunden können von einer Preisbremse profitieren. Dabei gilt ein Preisdeckel von 9,5 ct/kWh. Die Mehrwertsteuer ist für Fernwärme bereits seit 1. Oktober 2022 von 19 % auf 7 % gesunken.
Rechenbeispiel Fernwärme
In diesem Beispiel werden die geschätzten Werte dargestellt. Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.
- 100 m2 Wohnung
- Wärmeverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- Bisheriger Wärmepreis: 7 ct/kWh
- Neuer Wärmepreis: 12 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 87,5 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse: 150 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse: 125 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 540 Euro
Erläuterung:
Eine Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 15.000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 87,5 Euro auf 150 Euro steigen – 62,5 Euro mehr im Monat als bisher. Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie monatlich 125 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Jahresabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 30 % liegt die Erstattung bei 540 Euro.