Mein Strompreis oder Gaspreis wurde erhöht: Was muss ich tun?
Der Versorger erhöht den Preis für meinen Strom- oder Gastarif. Ist das erlaubt?
Eine Preiserhöhung ist gesetzlich erlaubt, wenn die Preise an der Strom- und Gasbörse in die Höhe schießen und der Anbieter selbst keinen Einfluss darauf hat. Bei Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten sein.
Jedoch dürfen die Energieversorgungsunternehmen die Preise nicht erhöhen, wenn Verträge mit Preisgarantie abgeschlossen wurden. Laut dem Düsseldorfer Landgericht sei die Energiekrise kein rechtmäßiger Grund, um Preisgarantien außer Kraft zu setzen. Preiserhöhungen während der Garantiezeit sind somit unzulässig. Die Preiserhöhung ist aber auch dann unwirksam, wenn der Versorger seinen Kunden diese mindestens einen Monat im Voraus schriftlich nicht mitteilt. Energielieferanten müssen sich bei einer Preisänderung an die vertraglich vorgegebenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorgaben halten.
Welche Informationen muss das Schreiben über die Preiserhöhung enthalten?
Das Preiserhöhungsschreiben muss Ihre Kundennummer, Vertragsnummer und Zählernummer enthalten, sodass es deutlich wird, dass die Preiserhöhung für Sie bestimmt ist. Darüber hinaus muss der Anbieter über den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Änderung informieren. Die alten und neuen Preise müssen transparent gegenübergestellt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie sich an den Kundenservice Ihres Strom- und Gasanbieters wenden, um eine sachliche Erklärung zu erhalten.
Was kann ich bei Preiserhöhungen tun?
Als erstes sollten Sie den Stromvertrag aufmerksam durchlesen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Falls Sie eine Preiserhöhung trotz Preisgarantie erhalten haben, wäre es besonders wichtig zu wissen, um was für eine Preisgarantie es sich handelt und wie lange diese gültig ist.
Grundsätzlich haben Sie bei einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Somit können Sie Ihren Strom- oder Gasanbieter nach Erhalt des entsprechenden Schreibens in der Regel innerhalb von zwei Wochen außerplanmäßig kündigen. In diesem Fall ist es ratsam, so schnell wie möglich zu handeln, denn sollte diese Frist ohne Kündigung verstreichen, sind die neuen Preise bindend. Dennoch ist es empfehlenswert, vorher nach alternativen Anbietern zu suchen und die Preise zu vergleichen, schließlich sind die Preise für Neukunden bei den meisten Anbietern aktuell deutlich höher als die für Bestandkunden. Eine fristgerecht beim Versorger eingereichte Kündigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Zu hohe Preissprünge sind übrigens häufig nicht durch Steueranpassungen erklärbar. Wenn die Prüfung des Vertrags und der Vergleich zwischen altem und neuem Strom- oder Gaspreis keinen klaren Grund für die Preisanpassung ergeben, könnte die Preiserhöhung eventuell unzulässig sein.
Was kann ich tun, wenn die Preisänderung unzulässig ist?
Sie können der Preiserhöhung widersprechen. In Ihrem Schreiben sollten Sie ausführlich erklären, aus welchem Grund der Preis unzulässig ist. Kündigen Sie den Vertrag, wenn Sie einen anderen Anbieter gefunden haben. Sollte der Anbieter Ihr Schreiben ignorieren, haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren. Auf der offiziellen Webseite der Bundesnetzagentur finden Sie mehr Informationen über Verbraucherbeschwerde:
Verbraucherbeschwerde Bundesnetzagentur
Energieanbieter fordert zu hohe Abschlagzahlung für Strom und Gas. Was nun?
Der Verbraucherzentrale NRW zufolge kann es vorkommen, dass Energielieferanten einen zu hohen Abschlag festlegen, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. Unzuverlässige Gasanbieter beispielsweise nutzen mitunter den günstigeren Steuersatz, um die Preise zu erhöhen. Dabei wird in manchen Fällen eine neue monatliche Gasabschlagszahlung angesetzt. Je nach Anbieter und Tarif müssen Verbraucher im schlimmsten Fall mit einer Verzehnfachung der Kosten rechnen. Aus rechtlicher Sicht muss sich jedoch die Abschlagzahlung am Vorjahresverbrauch orientieren.
Setzten Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung, wenn dies nicht der Fall ist. Die höheren Abschläge müssen unbedingt begründet werden. Stellen Sie sicher, dass der Energieverbrauch nicht nur geschätzt, sondern tatsächlich abgelesen wurde. Grobe Schätzungen sind in den meisten Fällen unzulässig. Legen Sie einen schriftlichen Widerspruch ein, in welchem Sie angeben, dass dieser Widerspruch auf die vorgeschlagene Abschlagszahlung keiner Sonderkündigung entspricht. Gegebenenfalls sollten Sie dem Anbieter mitteilen, dass Ihr Verbrauch in diesem Jahr nicht so hoch sein wird wie im vergangenen Herbst/Winter. Die Gründe dafür könnten z.B. ein Austausch der Heizung, Wärmedämmung, Auszug eines Familienmitglieds oder verstärkte Sparsamkeit sein. Notieren Sie in Ihrem Schreiben, wie hoch Ihre Abschlagszahlung im Vorjahr war.
Als Formulierungshilfe haben wir ein Musterschreiben für Sie vorbereitet:
Musterschreiben: Anpassung der monatlichen Abschläge
Mein Strom- und/oder Gastarif wurde gekündigt. Woher bekomme ich Energie?
Der Energieversorger könnte ggf. Ihren Widerspruch als Sonderkündigung betrachten und eine Belieferungseinstellung ankündigen. Auch hier sollten Sie so schnell wie möglich Widerspruch einlegen und den Anbieter auffordern, Sie weiterhin mit Energie zu beliefern.
Wenn Ihr Anbieter die Belieferung mit Strom oder Gas einstellt und Ihren Vertrag zum Beispiel in Folge einer Insolvenz kündigt, rutschen Sie automatisch in die Ersatzversorgung Ihres Grundversorgers. Auch hier müssen Sie beachten, dass Grundversorger aufgrund der aktuellen Energiekrise in der Regel einen teuren Grundversorgungstarif für Neukunden anbieten. Wenn Sie in den teuren Neukundentarif rutschen, sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen und den Grundversorger auffordern, den Preis auf das Niveau der Bestandkunden zu senken.
Worauf muss ich achten, wenn ich in die Ersatz- oder Grundversorgung gefallen bin?
Prüfen Sie, ob Ihr Grundversorger einen eigenen Tarif für Neukunden aufgesetzt hat. Die Informationen zu den Preisen muss der Grundversorger nicht nur auf der Webseite veröffentlichen, sondern auch den Betroffenen direkt mitteilen.
In unserem nächsten Beitrag erklären wir die Unterschiede zwischen der Grund- und Ersatzversorgung sowie deren Tarifen.
Quellen:
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