Verbraucherthemen

Jährliche Stromabrechnung: Worauf Verbraucher achten sollten

Es ist wieder soweit: Einmal im Jahr errechnen die Energieversorger den Stromverbrauch ihrer Stromkunden und die damit verbundenen Kosten. Verbraucher finden die komplizierten Formulierungen ihrer jährlichen Stromabrechnung eher verwirrend als nachvollziehbar. Dabei kann eine sorgfältige Analyse der Stromverbraucherdaten dabei helfen, zukünftig Kosten zu reduzieren oder die Abrechnung auf Fehler hin zu überprüfen.

In der Stromrechnung werden neben dem Energieverbrauch des vergangenen Jahres auch die angefallenen Kosten aufgeführt, die ein Verbraucher in der Regel über einen monatlich fixierten Abschlagspreis bezahlt. Die Abschlagzahlung hängt vom jährlichen Stromverbrauch ab und setzt sich aus einem Kilowattpreis pro Stunde (kWh) und einen fixen Grundpreis zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der reale Stromverbrauch über oder unter dem vertraglichen Abschlagspreis liegt, denn dieser wird auf das gesamte Bezugsjahr hochgerechnet und von dem gemessenen Gesamtverbrauch abgezogen, sodass Nach- oder Rückzahlungen entstehen.

Nachzahlung oder Rückerstattung? Das liebe Geld spielt immer die wichtigste Rolle

Sollte der jährliche Gesamtverbrauch im Vergleich zum Vorjahr gestiegen sein, ist mit einer Nachzahlung zu rechnen. Ist die Summe der bezahlten monatlichen Abschläge kleiner als der tatsächliche Verbrauch, fordert der Anbieter den Restbetrag ein. Gründe für einen erhöhten Stromverbrauch können vielfältig sein, beispielweise mehr im Haushalt lebende Personen oder die Anschaffung neuer Elektrogeräte sein.

Erhöht sich ohne nachvollziehbare Gründe der Stromverbrauch und eine Nachzahlung wird fällig, so sollte man aufmerksam werden. In diesem Fall ist es zu empfehlen den Zählerstand vom örtlichen Versorger überprüfen zu lassen, um auszuschließen, dass er defekt ist. Die Auswertung des Stromzählers ist aber in der Regel kostenpflichtig. Der Versorger übernimmt nur dann die Kosten, wenn der Zähler fehlerhaft arbeitet. Eine weitere Ursache für eine Nachzahlung kann sein, dass der Strom von Fremden genutzt wird. Um darüber Gewissheit zu haben, müssen alle Stromsicherungen der Wohnung für eine kurze Zeit ausgeschaltet werden. Sollte sich das Verbrauchsrad des Stromzählers weiterhin drehen, wird Strom von jemand anders genutzt. Darüber muss der öffentliche Versorger grundsätzlich informiert werden.

Eine Rückzahlung ergibt sich dann, wenn der jährliche Energieverbrauch gesunken ist und die kalkulierten Abschläge dadurch über dem tatsächlichen Verbrauch liegen. Auch im Falle einer Senkung des Strompreises seitens des Anbieters und einer daraus folgenden Überzahlung, ist eine Rückzahlung möglich.

Egal ob Nach- oder Rückzahlung: Die Stromrechnungen und andere wichtige Unterlagen des Anbieters sollten mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Es ist gesetzlich geregelt, dass innerhalb dieses Zeitraumes Einwende vorgetragen werden können.

Wichtige Angaben in der jährlichen Stromabrechnung

Allgemein enthält die Abrechnung viele wichtige Informationen wie Kunden- und Vertragsdaten (z.B. Laufzeit, Kündigungsfrist usw.) Die Angaben, die für den Stromkunden jedes Mal relevant sind, befinden sich bereits auf den ersten drei Seiten der Stromrechnung. Dazu gehören die Informationen über die Stromkosten, den Stromverbrauch sowie den Vergleich zum Vorjahr. Der Zählerstand zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraumes wird ebenso vermerkt.

Wann bekommen Verbraucher ihre jährliche Stromrechnung?

Die Stromanbieter haben für das Versenden der Jahresabrechnungen gesetzlich geregelte Fristen einzuhalten. Laut § 40 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes innerhalb von sechs Wochen eine Abrechnung vorliegen. Der Zeitpunkt der Jahresabrechnung kann von dem Anbieter abhängig sein, muss aber trotzdem innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes erfolgen. Denn nur so können die Verbraucher den eigenen Stromverbrauch prüfen. Wenn die Anbieter die Frist überschreiten, haben Verbraucher das Recht ihre Abrechnung anzufordern. Sollte der Stromanbieter innerhalb der sechs Wochen dem Stromkunden keine Abrechnung zukommen lassen, kann die Rechnung beim Versorger abgemahnt werden. Falls der Versorger die Mahnungen ignoriert, ist es möglich das Lastschriftmandat zu entziehen, damit kein Zugriff mehr auf das Konto besteht.

Was ist auf der Rechnung zu prüfen?

Vorrangig sollten der Zählerstand sowie Abrechnungs- und Rechnungsbeträge überprüft werden. Die Stromanbieter gehen für die Abrechnung von Schätzwerten bezüglich des Stromverbrauchs aus. Um dem vorzubeugen, bedarf es einer Ablesung des Zählerstandes durch den Verbraucher und dessen Übermittlung an den Versorger. Wenn Verbraucher einen „intelligenten Zähler“ besitzen, gehen die Verbraucherdaten direkt an den Versorger.

Außerdem ist die Prüfung des Abrechnungszeitraums und Rechnungsbetrags wichtig. Denn es finden sich manchmal auf der Rechnung vielfach Abrechnungsperioden, abgesehen davon, dass der Abrechnungszeitraum in der Regel 12 Monate umfasst.

Was tun bei Fehlern?

Auch wenn der Fehler in der Abrechnung offensichtlich ist, muss der Verbraucher die offene Rechnung trotzdem ordnungsgemäß bezahlen. Bei der Zahlung kann ein Vorbehalt gelten gemacht werden, um anzuzeigen, dass das Geld bei einer nachweislich falschen Stromabrechnung zurückgefordert wird. Dazu ist ein Widerspruch beim Anbieter einzureichen, in dem im Detail erklärt wird, welche Teile der Rechnung beanstandet werden.

Gegebenenfalls lohnt es sich den Anbieter zu wechseln, wenn die Abrechnung zu hoch sein sollte. Stromrechner helfen dabei, die Energiepreise zu vergleichen und sich für einen günstigeren, eventuell klimafreundlichen Tarif zu entscheiden. Der neue Anbieter übernimmt in der Regel die Formalitäten des Vertragswechsels für ihren neuen Stromkunden. Beim Wechsel ist es allerdings wichtig, eine mögliche Vertragsbindung an den alten Versorger und die Kündigungsfristen zu beachten. Sonderkündigung ist in dem Fall gerechtfertigt, wenn eine Preiserhöhung stattgefunden hat.

Quellen:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

 

 

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